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LG Dortmund, 14.02.2013 - 4 O 23/10 |
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Verfahrensgang
- LG Dortmund, 14.02.2013 - 4 O 23/10
- OLG Hamm, 04.06.2014 - 3 U 63/13
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 04.06.2014 - 3 U 63/13
Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht über zur Verfügung stehende …
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 14.02.2013 (Az: 4 O 23/10), 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger angemessenes Schmerzensgeld, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und die Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die nach dem RVG konsumierten außergerichtlichen Kosten des Klägers beim Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.170,56 EUR im Wege der Nebenforderung zu zahlen.